RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0325

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §11 Abs1 Z2;
ARG 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das vom Beschuldigten geleitete Unternehmen schärfster internationaler Konkurrenz ausgesetzt sei, rechtfertigt nicht die massive Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: warum die in Erfüllung übernommener Aufträge durchzuführenden Arbeiten nicht so planbar gewesen sein sollten, dass sie ohne Verletzung der Wochenendruhe zahlreicher Arbeitnehmer hätten durchgeführt werden können, ist aus dem Vorbringen des Beschuldigten nicht zu erkennen). Bereits beim Abschluss von Lieferverträgen, insbesondere bei der Vereinbarung von Lieferfristen, ist in der Regel auf die Kapazität des Unternehmens Bedacht zu nehmen, sodass nur nachträglich auftretende unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe zu einer Ausnahme im Sinne des § 11 Abs 1 Z 2 ARG führen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X06

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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