RS Vwgh 2000/10/24 2000/11/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2 idF 1998/I/092;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist zwar Sache des betreffenden Kraftfahrzeuglenkers, zur Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses hinsichtlich Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 8 Z 2 StVO eine Messung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Wenn aber eine Blutabnahme erfolgt ist und die Blutprobe von Gendarmeriebeamten übernommen wurde, hätte die belBeh zunächst die Verpflichtung getroffen, die Auswertung der Blutprobe zu veranlassen. Die besagte Verpflichtung folgt aus dem Umstand, dass gemäß § 5 Abs 8 StVO in der Fassung BGBl I Nr 92/1998 der das Blut abnehmende Arzt die Blutprobe der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle - somit in die Sphäre der Behörde - zu übermitteln hat. Wenn in der Folge aber auf Grund von Missverständnissen die Blutprobe abhanden gekommen ist, hätte die Behörde zumindest über den Verbleib dieser Blutprobe Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Die belBeh hat aber der Aktenlage nach nichts Derartiges getan. Sie ist auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das besagte Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, auch wenn sie damit im Recht ist, dass ein Misslingen des Gegenbeweises derjenige zu vertreten hat, der versucht, über eine Blutabnahme das Ergebnis der Atemluftuntersuchung zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110106.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten