RS Vwgh 2000/10/24 2000/14/0144

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0145

Rechtssatz

Die Aufgabe des VwGH liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, nicht aber darin, eine vom Bf kritisierte Entscheidung des VfGH - die auch die Fristsetzung gemäß Art 140 Abs 5 B-VG umfasst - einer Kontrolle zu unterziehen (Hinweis E 15.1.1997, 94/13/0185).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140144.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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