RS Vfgh 2001/6/19 G58/98

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Veröffentlicht am 19.06.2001
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
LuftFG §164
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes betreffend die Verpflichtung des Halters eines Luftfahrzeuges zum Abschluß einer Fluggast-Unfallversicherung; kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesichts des durch die Regelung erzielten erhöhten Versicherungsschutzes der Fluggäste und ihrer Angehörigen; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht; kein Verstoß der Regelung über die Ausnahme von der Versicherungspflicht für unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §164 Abs1 bis Abs4 LuftFG.

§164 Abs1 LuftFG wird für die antragstellenden Halter von Luftfahrzeugen unmittelbar wirksam, ohne daß es der Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder der Erlassung eines Bescheides bedürfe. Es steht den Antragstellern aber auch kein anderer zumutbarer Weg zu Gebote.

Den Normunterworfenen ist es nicht zumutbar, ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren (hier durch Unterlassung des Abschlusses der nach §164 LuftFG vorgeschriebenen Fluggast-Versicherungen) zu provozieren (vgl §169 Abs1 Z1 LuftFG).Den Normunterworfenen ist es nicht zumutbar, ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren (hier durch Unterlassung des Abschlusses der nach §164 LuftFG vorgeschriebenen Fluggast-Versicherungen) zu provozieren vergleiche §169 Abs1 Z1 LuftFG).

Daß die Anfechtung der Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 102/1997 beabsichtigt ist, wird am Deckblatt des Individualantrages ausdrücklich angeführt. In Verbindung mit der Begründung des Antrages ist damit in hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß die Aufhebung der Bestimmungen in der eben genannten Fassung gemeint ist.Daß die Anfechtung der Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 102 aus 1997, beabsichtigt ist, wird am Deckblatt des Individualantrages ausdrücklich angeführt. In Verbindung mit der Begründung des Antrages ist damit in hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß die Aufhebung der Bestimmungen in der eben genannten Fassung gemeint ist.

Die von der Bundesregierung ins Treffen geführte Auffassung, daß bei einer etwaigen Aufhebung des Abs1 und des Abs2 des §164 LuftFG der Abs3 und der Abs4 "auf allfällige freiwillige Versicherungen anwendbar wären", vermag aufgrund des systematischen Zusammenhangs der vier in Rede stehenden Absätze - alle sind mit der Normierung der obligatorischen Fluggast-Unfallversicherung verknüpft - nicht zu überzeugen.

Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §164 Abs1 bis Abs4 LuftFG, BGBl 253/1957 idF BGBl 102/1997.Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §164 Abs1 bis Abs4 LuftFG, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt 102 aus 1997,.

Die Unfallversicherung bezweckt den Schutz des Fluggastes oder - im Todesfall - den Schutz der Angehörigen; sie setzt nicht voraus, daß vor Auszahlung der Beträge eine Schadenersatzpflicht des Beförderers festgestellt wird, was mitunter erst nach einem längere Zeit in Anspruch nehmenden Zivilprozeß der Fall ist. Durch den erhöhten Versicherungsschutz ist gewährleistet, daß den Betroffenen rasch und zunächst ohne Erfordernis der Beschreitung des Rechtsweges eine finanzielle Unterstützung zuteil wird. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, weshalb eine derartige Regelung gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot verstoßen sollte.

Indem durch §164 Abs1 LuftFG die Verpflichtung zur Fluggast-Unfallversicherung auch auf "private" Halter eines Luftfahrzeuges ausgedehnt wurde, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, daß nunmehr auch dann, wenn sich Flugunfälle im nichtgewerblichen Luftverkehr ereignen, die betroffenen Fluggäste (bzw deren Angehörige) mit einer - von der Abwicklung eines Schadenersatzprozesses unabhängigen - Soforthilfe rechnen können.

Der mit der Versicherungspflicht verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht unverhältnismäßig, weil die mit der Kostenbelastung verbundenen Beschränkungen des Vermögens der Antragstellerinnen mit einem Betrag von S 2.100,-- jährlich je Sitz nicht unangemessen sind.

Die durch §164 Abs1 zweiter Satz LuftFG normierte Ausnahme von der Verpflichtung des Halters zum Abschluß einer Fluggast-Unfallversicherung soll nach der Intention des Gesetzgebers in jenen Fällen Platz greifen, in denen eine solche Verpflichtung als nicht angemessen zu qualifizieren wäre. Kriterien sind hiebei die Unentgeltlichkeit des Fluges und dessen Abhaltung "im Rahmen des Flugsports". Unter diese Wendung sind - in restriktiver Interpretation - nur jene Fälle zu subsumieren, "in denen sich der Fluggast bewußt ist, daß er auf Grund der im sportlichen Wettkampf zu erzielenden Leistungen ein über das normale Maß hinausgehendes Risiko auf sich nimmt". Die beanstandete Bestimmung ist somit einer Auslegung zugänglich und verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Luftfahrt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G58.1998

Dokumentnummer

JFR_09989381_98G00058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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