RS Vwgh 2000/10/25 99/13/0220

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §232 Abs1;
BAO §248;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0048 E 11. Dezember 1996 VwSlg 7147 F/1996 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Entsprechend dem Sicherungscharakter eines Sicherstellungsauftrages kann ein solcher gemäß § 232 Abs 1 BAO erlassen werden, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht. Darauf, ob über eine gemäß § 248 BAO eingebrachte Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch bereits entschieden ist, kommt es daher nicht an. Es ist auch nicht zu prüfen, ob der Abgabenpflichtige zu Recht oder zu Unrecht zur Haftung für bestimmte Abgaben herangezogen wurde. Dies ist einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten. Entscheidend ist neben der nicht bestrittenen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe nur, DAß der Abgabepflichtige für Abgaben, die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages sichergestellt werden sollen, zur Haftung herangezogen wurde, weil (erst) durch die Heranziehung des potentiell Haftungspflichtigen die für ihn aktuelle Abgabenschuld (als Gesamtschuld) entsteht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 2402).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130220.X02

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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