RS Vwgh 2000/10/25 99/06/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/06/0065 99/06/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 9

Stammrechtssatz

Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060063.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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