RS Vwgh 2000/10/31 98/15/0032

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0055 E 31. Oktober 2000

Rechtssatz

Auf Grund des § 2 Abs 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (Hinweis E 25.1.1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150032.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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