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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0055 E 31. Oktober 2000Rechtssatz
Auf Grund des § 2 Abs 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (Hinweis E 25.1.1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150032.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016