RS Vwgh 2000/10/31 98/15/0113

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §215 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz regelt in § 21 Abs 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG 1994, dass Gutschriften auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung (frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) zurückwirken. Das Gesetz normiert hingegen keine Rückwirkung für den Fall, dass eine mittels Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegebene (früher fällig gewordene) Zahllast mit einem Guthaben auf dem Abgabenkonto getilgt werden soll. Gem § 215 Abs 1 BAO ist ein Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Aus dieser Anordnung folgt, dass die Tilgungswirkung jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt eintritt, an welchem die Mitteilung über die Höhe der Zahllast (Umsatzsteuervoranmeldung) dem Finanzamt zugeht; wenn zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben (mehr) besteht, tritt die Tilgungswirkung nicht ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150113.X05

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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