RS Vwgh 2000/10/31 95/15/0196

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs4;
EStG 1988 §34 Abs6;
EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

§ 34 Abs 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. Demnach erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund auswärtiger Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat der Berufsausbildung. Eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge um einen Selbstbehalt iSd § 34 Abs 4 legcit erfolgt nicht (Abs 6 zweiter Rechtsfall), doch steht dem Steuerpflichtigen andererseits auch kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150196.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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