RS Vwgh 2000/10/31 99/15/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

E1E
E3L E09301000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61996CJ0318 Spar VORAB;
HKG 1946 §57;
UStG 1994 §12;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0174 E 28. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 19.2.1998, C-318/96, kommt ua zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt. Von einem "Unterlaufen des in Art 17 Abs 2 der 6. EG-Richtlinie verankerten Anspruches auf Vorsteuerabzug" durch die Kammerumlage I kann daher nicht gesprochen werden. Der VwGH sieht sich daher auch nicht veranlasst, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zur Gemeinschaftswidrigkeit der Kammerumlage I zu stellen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0318 Spar VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150183.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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