RS Vwgh 2000/10/31 2000/15/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46;

Rechtssatz

Bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle des ergänzenden Schriftsatzes hätte der Rechtsanwalt des Antragstellers nach § 46 Abs 1 VwGG bemerken müssen, dass in dessen Rubrum keine Beilagen vermerkt sind. Er hätte daher den ergänzenden Schriftsatz nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jenes Konvolut abgefertigt werden werde, das auf dem Rubrum vermerkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150157.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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