RS Vwgh 2000/10/31 98/15/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2000
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0055 E 31. Oktober 2000

Rechtssatz

Dienen Schipisten und Lifttrassen als Weide zumindest für Schafe und Ziegen, ist jedenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung gegeben. Solange aber in ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Gebiet eingebettete Schipisten und Lifttrassen einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt sind, zählen nach der Verkehrsauffassung ohne Zweifel auch die Flächen der Schipisten und Lifttrassen zur wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Veränderungen der Oberfläche, durch welche die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird, ändern am landwirtschaftlichen Hauptzweck (§ 30 BewG) nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150032.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten