RS Vwgh 2000/11/8 98/04/0193

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §53 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0194 98/04/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0307 E 27. September 1999 RS 2 (hier: betreffend drei Verfahren)

Stammrechtssatz

Da die belBeh nur eine (gemeinsame) Gegenschrift zu zwei Verfahren erstattet hat, in der sie Kostenzuspruch für die Erstattung einer Gegenschrift und den Pauschalsatz für die Aktenvorlage beantragt hat, ohne den Antrag auf Kostenzuspruch ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren einzuschränken, war der Kostenersatz den Beschwerdeführern in diesen Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die belBeh ist nämlich in beiden Verfahren als obsiegende Partei anzusehen. Der Fall, dass die belBeh aufgrund zweier getrennter Beschwerden verschiedener Beschwerdeführer nur eine Gegenschrift erstattet und den Kostenersatz nur einmal beantragt, ist in den §§ 47 ff VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Es ist daher die sachlich naheliegendste Regelung des § 53 Abs 1 letzter Satz VwGG analog heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040193.X02

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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