RS Vwgh 2000/11/8 97/21/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §35;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe über einen Vertreter einer Partei ist nur dann zulässig, wenn der Vertreter den Antrag ohne Ermächtigung durch einen, den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchnahme seiner allgemein gehaltenen Ermächtigung eingebracht hat (Hinweis E 18.4.1997, 95/19/1706).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210023.X03

Im RIS seit

13.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten