RS Vwgh 2000/11/9 2000/16/0636

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §15 Abs1;
GGG 1984 TP9 Anm7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0112 E 22. Mai 1996 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Befreiungsbestimmung für Pfandrechte für dieselbe Forderung, die an einem Grundbuchskörper und an einem Bauwerk erworben wird, knüpft an dieselben Voraussetzungen an wie die Befreiungsbestimmung hinsichtlich der Simultanhypotheken. Eine Simultanhypothek liegt gem § 15 Abs 1 GBG vor, wenn das Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen wird. Entscheidend für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist daher, daß das Grundbuchsgericht ohne weiteres beurteilen konnte, daß das Pfandrecht FÜR DIESELBE FORDERUNG eingetragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160636.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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