RS Vwgh 2000/11/9 97/16/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §13;

Rechtssatz

Eine Befreiung auf Grund einer sachlichen Gebührenfreiheit ist entweder in den Anmerkungen der einzelnen Tarifposten oder außerhalb des Gerichtsgebührengesetzes in den einzelnen Materiengesetzen geregelt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren6, 245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160288.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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