RS Vwgh 2000/11/13 2000/10/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0067 E 3. August 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0035).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100091.X01

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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