RS Vfgh 2001/6/20 G5/01 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AuslBG §1 Abs2
AuslBG §3 Abs8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der drittstaatsangehörigen Kinder von Österreichern einerseits und von anderen EWR-Bürgern andererseits betreffs der Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die dadurch bewirkte Diskriminierung der aus Drittstaaten stammenden Angehörigen von Österreichern gegenüber solchen von anderen EWR-Bürgern

Rechtssatz

Die Wortfolge ", sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen" in litl des §1 Abs2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997, und der Abs8 des §3 dieses Gesetzes idF BGBl. Nr. 895/1995 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die unterschiedliche Behandlung der drittstaatsangehörigen Kinder (oder der drittstaatsangehörigen Ehegatten) von Österreichern einerseits und von anderen EWR-Bürgern andererseits betreffs der Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung.

Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern müssen trotz gleicher aufenthaltsrechtlicher Bedingungen, wie sie für Drittstaatsangehörige von Österreichern gelten (§49 Abs1 FremdenG 1997), vor Aufnahme einer Beschäftigung keinen Aufenthaltstitel nachweisen. Auch eine Bestätigung der Art, wie sie §3 Abs8 AuslBG vor der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung von Angehörigen der Österreicher zwingend vorschreibt, ist für sie nicht vorgesehen. Die Ausnahme Drittstaatsangehöriger von EWR-Bürgern ist auch nicht etwa nur auf Fälle beschränkt, in denen solche Angehörige im Heimatstaat ihres Verwandten einer dem Verfahren des österreichischen Fremdenrechts (für die Angehörigen der Österreicher) ähnlichen Prüfung unterzogen wurden (sodaß in Österreich auf ein weiteres diesbezügliches Verfahren verzichtet werden könnte); jene Ausnahme greift vielmehr auch dann, wenn der Nachzug von außerhalb des betreffenden Mitgliedstaates direkt nach Österreich erfolgt ist.

Durch diese Ungleichbehandlung sind die aus Drittstaaten stammenden Angehörigen von Österreichern gegenüber solchen von anderen EWR-Bürgern diskriminiert und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander nach dem BVG BGBl. 390/1973 verletzt.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen scheint der Hinweis zweckmäßig, daß der Gesetzgeber frei ist, Bestätigungen der in Rede stehenden Art auf Antrag im Interesse der Drittstaatsangehörigen von Österreichern und anderen EWR-Bürgern ausstellen zu lassen und/oder das (ausnahmsweise) Fehlen der Aufenthaltsberechtigung zu einem negativen Tatbestandsmerkmal der materiellen Ausnahmebestimmung zu machen.

(Anlaßfall: E v 20.06.01, B817/00; Quasi-Anlaßfall: E v 20.06.01, B7/01 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 5/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.06.2001 G 5/01 ua

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Fremdenrecht, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G5.2001

Dokumentnummer

JFR_09989380_01G00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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