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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung des Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen der Pensionsreform 2003 betreffend die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes für Leistungen aus der Pensionsversicherung und die Absenkung der Steigerungspunkte (ua im Hinblick auf eine mittelbare Diskriminierung von Frauen) als zu eng gefasst angesichts des Zusammenwirkens der bekämpften Regelungen mit ÜbergangsbestimmungenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Wiener Landesregierung stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 19. Oktober 2004 den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, als verfassungswidrig aufzuheben:römisch eins. 1. Die Wiener Landesregierung stellt auf Grund ihres Beschlusses vom 19. Oktober 2004 den auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, als verfassungswidrig aufzuheben:
II. 1. Gemäß §238 Abs2 iVm Abs1 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung waren für die Bildung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung - wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hat - die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.römisch zwei. 1. Gemäß §238 Abs2 in Verbindung mit Abs1 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung waren für die Bildung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung - wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hat - die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
Mit Art73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurden die Abs1 und 2 des §238 ASVG wie folgt neu gefasst: Mit Art73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, wurden die Abs1 und 2 des §238 ASVG wie folgt neu gefasst:
"Bemessungsgrundlage
§238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§242) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden. §122 Abs1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.
1. um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des §227a Abs2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und §227a Abs3 bis 6 - mit Ausnahme des Abs3 erster Satz - entsprechend anzuwenden sind, sowie
2. um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.
§238 Abs1 und 2 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§607 Abs1 Z1 ASVG). §238 Abs1 und 2 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§607 Abs1 Z1 ASVG).
§607 Abs4 ASVG trifft dazu folgende Übergangsbestimmung:
"§238 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen "§238 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen
im Jahr 2004 durch 192,
im Jahr 2005 durch 204,
im Jahr 2006 durch 216,
im Jahr 2007 durch 228,
im Jahr 2008 durch 240,
im Jahr 2009 durch 252,
im Jahr 2010 durch 264,
im Jahr 2011 durch 276,
im Jahr 2012 durch 288,
im Jahr 2013 durch 300,
im Jahr 2014 durch 312,
im Jahr 2015 durch 324,
im Jahr 2016 durch 336,
im Jahr 2017 durch 348,
im Jahr 2018 durch 360,
im Jahr 2019 durch 372,
im Jahr 2020 durch 384,
im Jahr 2021 durch 396,
im Jahr 2022 durch 408,
im Jahr 2023 durch 420,
im Jahr 2024 durch 432,
im Jahr 2025 durch 444,
im Jahr 2026 durch 456 und
im Jahr 2027 durch 468
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird."
2. §261 ASVG hatte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 samt Überschrift folgenden Wortlaut:
"Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß
§261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß §248 Abs1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§240).
Mit Art73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der 61. Novelle zum ASVG (Art1 Teil 2 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 - 2. SVÄG 2003) wurde diese Bestimmung in mehreren Punkten geändert, sodass sie folgenden Wortlaut erhielt:
"Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß
§261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß §248 Abs1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§240).
§261 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der 61. Novelle trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§607 Abs1 Z1 bzw. §610 Abs1 Z1 ASVG). §261 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der 61. Novelle trat mit 1. Jänner 2004 in Kraft (§607 Abs1 Z1 bzw. §610 Abs1 Z1 ASVG).
§607 ASVG trifft dazu ua. folgende Übergangsbestimmungen:
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§248), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus §261 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§248), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus §261 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes ua. auf Antrag einer Landesregierung.
2. Die Grenzen der Aufhebung einer angefochtenen Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt annimmt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 mwN). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zuletzt VfSlg. 16.756/2002, 16.869/2003, jeweils mwN). 2. Die Grenzen der Aufhebung einer angefochtenen Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt annimmt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (zB VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 mwN). Anträge, in denen der Aufhebungsumfang der zur Prüfung gestellten Norm zu eng gewählt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zuletzt VfSlg. 16.756/2002, 16.869/2003, jeweils mwN).
2.1. Die antragstellende Landesregierung bekämpft die Bestimmungen der §§238 und 261 ASVG jeweils unter dem Gesichtspunkt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes:
Durch die - mit §238 Abs1 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 bewirkte - Verlängerung des "Durchrechnungszeitraumes" würden Frauen mittelbar diskriminiert; §238 Abs2 ASVG sei deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil danach "Zeiten der Erwerbstätigkeit [vor allem gemeint: Zeiten geringen Entgeltbezuges in Folge Teilzeitarbeit] schlechter bewertet werden als Zeiten der Erwerbsuntätigkeit, in diesem Fall der Kindererziehung". Durch die - mit §238 Abs1 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 bewirkte - Verlängerung des "Durchrechnungszeitraumes" würden Frauen mittelbar diskriminiert; §238 Abs2 ASVG sei deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil danach "Zeiten der Erwerbstätigkeit [vor allem gemeint: Zeiten geringen Entgeltbezuges in Folge Teilzeitarbeit] schlechter bewertet werden als Zeiten der Erwerbsuntätigkeit, in diesem Fall der Kindererziehung".
Die Bestimmung des §261 ASVG verstoße schließlich (in ihrer Gesamtheit) aus zwei Gründen gegen das Gleichheitsgebot: Einerseits werde durch diese Bestimmung eine Gruppe von Normadressaten unsachlich benachteiligt, und zwar Versicherte mit langen Versicherungszeiten, bei denen "die für die Berechnung der Pensionshöhe wesentlichen Steigerungspunkte mit Zunahme der erworbenen Versicherungsmonate absinken". Andererseits habe der Gesetzgeber dadurch, dass er den "Durchrechnungszeitraum" verlängert, das Ausmaß der Steigerungspunkte gesenkt und die Abschläge im Fall des vorzeitigen Pensionsantritts erhöht habe, den aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet.
2.2. Gemessen an diesen Bedenken, erweist sich das im Antrag gestellte Aufhebungsbegehren jedoch - den oben (Pkt. 2) dargestellten Grundsätzen zuwider - als zu eng gefasst:
Der Antrag richtet sich nur gegen die Bestimmungen der §§238 Abs1 und 261 ASVG, den vorgetragenen Bedenken liegt aber eine Rechtslage zugrunde, die sich aus dem Zusammenwirken dieser Bestimmungen mit den jeweiligen - oben wiedergegebenen - Übergangsbestimmungen, insbesondere jener des §607 Abs4 (betreffend §238 Abs1 ASVG) und Abs15 ASVG (betreffend §261 Abs2 ASVG), ergibt.
Die im Antrag verbis gegen §261 Abs2 ASVG geäußerten Bedenken richten sich der Sache nach gegen jenen Regelungsgehalt, der sich erst aus dieser und der Übergangsbestimmung des §607 Abs15 ASVG gemeinsam ergibt. Sogar im Antrag selbst werden die zur Illustration der als verfassungswidrig bezeichneten Wirkungen des §261 ASVG angeführten Beispiele der Errechnung der Pensionshöhe zur Rechtslage am 30. September 2000, am 31. Dezember 2003 und am 1. Jänner 2004 zum letztgenannten Termin unter Einbeziehung des Übergangsrechts dargestellt (vgl. den angenommenen Bemessungszeitraum von 16 Jahren). Die im Antrag verbis gegen §261 Abs2 ASVG geäußerten Bedenken richten sich der Sache nach gegen jenen Regelungsgehalt, der sich erst aus dieser und der Übergangsbestimmung des §607 Abs15 ASVG gemeinsam ergibt. Sogar im Antrag selbst werden die zur Illustration der als verfassungswidrig bezeichneten Wirkungen des §261 ASVG angeführten Beispiele der Errechnung der Pensionshöhe zur Rechtslage am 30. September 2000, am 31. Dezember 2003 und am 1. Jänner 2004 zum letztgenannten Termin unter Einbeziehung des Übergangsrechts dargestellt vergleiche den angenommenen Bemessungszeitraum von 16 Jahren).
Ebenso wird der gesondert angefochtenen Bestimmung des §238 Abs2 ASVG im Antrag die Wirkung beigemessen, Zeiten einer Erwerbstätigkeit [gemeint: unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Teilzeitarbeit] schlechter als Zeiten der Kindererziehung zu bewerten; diese Wirkung ergibt sich aber nur im Hinblick auf §239 ASVG, der die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung regelt, wie auch hier die im Antrag enthaltenen Berechnungsbeispiele zeigen, die jeweils eine Bezugnahme auf §239 ASVG enthalten, aber auch geradezu erfordern. Auch §238 Abs2 ASVG kann daher aus dem Blickwinkel der von der antragstellenden Landesregierung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
3. Der Antrag war daher zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionshöhe, VfGH / Prüfungsumfang, Gleichheit Frau-Mann, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G153.2004Dokumentnummer
JFT_09949378_04G00153_00