RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0427

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3 idF 1998/I/158;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §21;
SPG 1991 §23;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Die in Frage stehende Untätigkeit (unverzügliches straßenpolizeiliches Einschreiten bei Verdacht der Übertretung von Verkehrsvorschriften) kann - entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers, der sich auf die §§ 21 und 23 SPG 1991 gestützt hat - nicht der Sicherheitspolizei zugeordnet werden; diese umfasst nämlich nur die Abwehr allgemeiner, nicht bereichsspezifischer Gefahren (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 76), während es im gegenständlichen Fall um Agenden im Rahmen der Straßenpolizei geht. Davon ausgehend liegt keine "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" (vgl. deren Umschreibung in § 2 Abs. 2 SPG 1991) vor, weshalb die Beschwerde schon deshalb auch nicht auf § 88 Abs. 2 SPG 1991 - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob im Rahmen der genannten Bestimmung auch Unterlassungen angefochten werden können (vgl. dazu Wiederin, aaO., Rz 734, und Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Anm. 14 zu § 88 SPG 1991) - gestützt werden konnte. Im Ergebnis wäre die beim unabhängigen Verwaltungssenat erhobene Beschwerde daher mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren Verwaltungsaktes unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen gewesen. Dass die Zurückweisung der Beschwerde - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist gestützt wurde, vermochte den Beschwerdeführer nicht in Rechten zu verletzen, weil beide Zurückweisungsgründe (anders als etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, zugrunde liegenden Fall) letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010427.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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