RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0013

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §37 idF 1992/416;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass eine auf § 37 AlVG gestützte Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe - die bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft den vorerst endgültigen Ausschluss von der zeitlich an sich unbegrenzten (wenn auch jeweils für bestimmte Zeiträume zu gewährenden) Notstandshilfe bedeutet - voraussetzt, dass die Frage möglicher Erstreckungsgründe mit der Partei erörtert und der für die Bejahung oder Verneinung dieser Frage - soweit die Wahrung der Fortbezugsfrist davon abhängen kann - maßgebliche Sachverhalt geklärt wird. Dies hat gerade dann, wenn die gesetzliche Dreijahresfrist, wie im vorliegenden Fall, nur geringfügig überschritten ist, Gegenstand eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080013.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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