RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0115

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Leistungen sind auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume - und zwar unabhängig davon, ob die tatsächliche Auszahlung schon erfolgt ist - einzustellen und nicht zu widerrufen, wenn der Grund für die Einstellung oder den Widerruf nicht auf die Zuerkennung der Leistung zurückwirkt, sondern im nachträglichen Wegfall einer Leistungsvoraussetzung besteht. Die Einstellung der Leistung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist somit weder "begrifflich unmöglich" noch vom Unterbleiben einer tatsächlichen Auszahlung abhängig, wobei der Leistungsbezieher durch den Ausspruch einer Einstellung statt eines Widerrufes oder umgekehrt aber nicht in seinen Rechten verletzt wird

(Hinweis E 31.5.2000, 96/08/0258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080115.X01

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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