RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0113

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1994/314;

Rechtssatz

Schon das letzte dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorausgegangene Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dauerte 23 Wochen, von denen allerdings ein erheblicher Teil auf die Hauptferien entfiel (vgl zu den Hauptferien etwa das hg E 8.9.1998, 96/08/0217, mit weiteren Nachweisen). Da der nur acht Tage betragende zeitliche Abstand zwischen den beiden Dienstverhältnissen aber nicht so groß war, dass er der Annahme eines im Wesentlichen ununterbrochenen Werkstudiums entgegenstünde, und das erste der beiden Dienstverhältnisse innerhalb des Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit allein schon weit mehr als 20 Wochen dauerte, wobei in diese Zeit keine Hauptferien fielen, waren die Mindestvoraussetzungen für die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG in Bezug auf die erforderliche Parallelität von Beschäftigung und Studium im Fall des Beschwerdeführers klar überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080113.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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