RS Vwgh 2000/11/15 99/01/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Behördliche Untätigkeit kann nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstanden werden: Ein derartiger Akt liegt nicht vor, wenn die Beh bloß untätig bleibt, weil sie nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht; das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 67a AVG, E 81ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010427.X01

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten