RS Vfgh 2001/6/25 B938/01

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASGG §68
ASVG §362 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Pensionsversicherungsanstalt betreffend Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen Aussichtslosigkeit aufgrund der zu gewärtigenden Zurückweisung der Beschwerde; keine Beschreitung des erforderlichen Klagsweges beim Arbeits- und Sozialgericht

Rechtssatz

Gegen einen den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente iSd §362 Abs1 ASVG zurückweisenden Bescheid eröffnet §68 ASGG die Klagsmöglichkeit an das Arbeits- und Sozialgericht, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft macht. Eine Sachentscheidung des Versicherungsträgers ist im Geltungsbereich des §68 ASGG nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Klagsweges (vgl. OGH 23.10.1990, 10 Ob S 337/90 = SSV-NF 4/133).

Dem Einschreiter steht daher zur Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung der PV der Arbeiter die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien offen. Wenn er gegen eine von den Gerichten anzuwendende Gesetzesbestimmung Bedenken ob dem Grunde ihrer Verfassungswidrigkeit hegt, so kann er bei dem in zweiter Instanz zuständigen Gericht eine entsprechende Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregen (vgl. Art140 B-VG).

Entscheidungstexte

  • B 938/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2001 B 938/01

Schlagworte

Sozialversicherung Verfahren, Leistungssachen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B938.2001

Dokumentnummer

JFR_09989375_01B00938_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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