RS Vwgh 2000/11/15 96/08/0130

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §79 Abs7 idF 1993/817;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0128 E 22. Oktober 1996 RS 1 (hier: Zuerkennung der Notstandshilfe ab 17.7.1993)

Stammrechtssatz

Das Inkrafttreten des § 12 Abs 4 AlVG idF der Nov BGBl 1993/817 am 1.1.1994 schließt NICHT die Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes zur neuerlichen Prüfung der im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bereits für den gesamten Anspruchszeitraum (hier: ab 15.7.1993) erteilten Ausnahmebewilligung ein. Dies hätte der Gesetzgeber vielmehr (etwa durch eine Übergangsbestimmung dieses Inhaltes oder durch die Normierung eines Wegfalls bereits erteilter Ausnahmebewilligungen) ausdrücklich anordnen müssen (Hinweis E 30.5.1985, 85/08/0058 ua).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080130.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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