RS Vwgh 2000/11/21 97/05/0288

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AWG Bgld 1993 §10 Abs2;
BauO Bgld 1969 §12 Abs4 Z4;
BauO Bgld 1969 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass zufolge des Verweises im § 12 Abs 4 Z 4 Bgld BauO auf § 3 Abs 1 Bgld BauO Bauplätze nicht als Deponien verwendet worden sein dürfen; dieses Verbot erwies sich als erforderlich, um eine Gefährdung der Bauten durch Bodensetzungen und austretende Gase auszuschließen (Scheinecker, Burgenländisches Baurecht, Ergänzungsband 1994, 7). Abgesehen davon, dass die Nachbarn mit ihrer Behauptung, Schutt und Müll lagerten illegal auf dem Grundstück, nicht dargetan haben, das Grundstück sei eine Deponie

(vgl § 10 Abs 2 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993), vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass diese Bestimmung über den Schutz des Bauwerbers und öffentlicher Interessen hinaus auch dem Interesse der Nachbarn dienen soll.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050288.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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