RS Vwgh 2000/11/21 2000/11/0183

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

11992E048 EGV Art48;
B-VG Art9a Abs3;
EURallg;
WehrG 1990 §15;
WehrG 1990 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/11/0270 E 29. Oktober 1996 RS 1(hier: Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl Nr 471/1975, mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar wäre)

Stammrechtssatz

Die Unterwerfung unter die Wehrpflicht ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundene Angelegenheit und fällt somit nicht in dessen Anwendungsbereich. Die Frage, ob und wie lange die Staatsbürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Militärdienst herangezogen werden dürfen, wird demnach im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt, insbesondere auch nicht in dem im Beschwerdepunkt genannten Art 48 EG-Vertrag. Kernstück des im Art 48 statuierten Rechtes auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist das im Art 48 Abs 2 enthaltene Diskriminierungsverbot, somit das Recht aller Arbeitnehmer, die Staatsbürger eines Mitgliedsstaates sind, in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen wie Inländer behandelt zu werden. Dies berührt aber nicht das Recht eines Staates, seine wehrpflichtigen Staatsbürger zum Militärdienst heranzuziehen. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch keine Regelung über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110183.X03

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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