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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag in Österreich durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist; er ist somit einer unmittelbaren Anwendung durch österreichische Behörden nicht zugänglich. Das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110183.X04Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013