RS Vfgh 2001/6/27 V54/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö ROG 1976 §21 Abs6 Z2
Verordnung der Gd Ebreichsdorf vom 10.11.99 betr Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogramms
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogramms einer Nachbargemeinde mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts der Nachbargemeinde auf Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Verordnung; bloß faktische Reflexwirkung der möglichen Errichtung eines die bestehende Badner Trabrennbahn konkurrierenden Pferdesportparks

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags der Stadtgemeinde Baden auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf vom 10.11.99, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der KG Ebreichsdorf abgeändert wird.

Der Tatbestand zur Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes iSd §21 Abs6 Z2 Nö ROG 1976 wegen Widerspruches zu überörtlichen Interessen richtet sich an die Gemeindeaufsichtsbehörde und verleiht einer anderen Gemeinde kein subjektives Recht, den Versagungstatbestand geltend zu machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin vermag daher dadurch nicht begründet zu werden.

Durch die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf soll ein zur bereits bestehenden Pferdetrabrennbahn in Baden möglicherweise konkurrierender Pferdesportpark im Gemeindegebiet von Ebreichsdorf ermöglicht werden.

Regelungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen, die den Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei Erlassung des Flächenwidmungsplans begrenzen, verschaffen einer anderen - wenn auch nahe gelegenen - Gemeinde keinen Rechtsanspruch darauf, eine der überörtlichen Raumordnung widersprechende Flächenwidmung der einen Gemeinde zu verhindern. Bloß faktische Reflexwirkungen, etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen.

Entscheidungstexte

  • V 54/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 V 54/01

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung (für Gemeindeverordnung), Verordnungserlassung, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V54.2001

Dokumentnummer

JFR_09989373_01V00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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