RS Vwgh 2000/11/21 2000/11/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0374 E 3. Juni 1997 RS 2

Stammrechtssatz

§ 14 Abs 1 und 2 BEinstG spiegelt die Tatsache wider, daß sich Grad und Umfang der Behinderung und damit die Eigenschaft als begünstigter Behinderter nicht ohne weiteres erkennen lassen. Will sich eine solche Person auf die Eigenschaft als begünstigter Behinderter berufen, hat sie das iSd § 14 BEinstG nachzuweisen. Macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist sie solange nicht als begünstigter Behinderter anzusehen, als der vom Gesetz geforderte Nachweis nicht erbracht ist. Bis zu dieser Feststellung steht die Eigenschaft des Dienstnehmers als begünstigter Behinderter nicht fest, kann keine Anrechnung gem § 5 Abs 1 BEinstG auf die Pflichtzahl vorgenommen werden und ist Ausgleichstaxe gem § 9 BEinstG zu zahlen (Hinweis E 25.9.1985, 87/09/0035, E 30.4.1987, 87/09/0002)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110266.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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