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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Bescheid betreffend eine Dienstpflichtverletzung eines Beamten durch nicht entsprechenden Umgang mit Waffen; Zuständigkeit der Berufungskommission zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Einstellungsbeschluss betreffend ein Disziplinarverfahren gegeben; keine denkunmögliche Annahme der Bindung der Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellung eines StrafgerichtesRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die Zuständigkeit der Berufungskommission zur Entscheidung über eine Berufung gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren gemäß §118 BDG 1979 einzustellen, ergibt sich eindeutig aus §123 Abs2 zweiter Satz BDG 1979. Die belangte Behörde hat mit Erlassung des bekämpften Bescheides also keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht.
Keine Willkür.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde - die sich aus §95 Abs2 BDG 1979 ergebende Bindung an die Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes stehe einer rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen - ist keinesfalls denkunmöglich.
Ein Bescheid, mit dem ein ein Disziplinarverfahren gemäß §118 Abs1 Z4 einstellender Bescheid aufgehoben wird, stellt ebenso wenig wie ein Einleitungsbeschluss gemäß §123 Abs1 BDG 1979 eine abschließende Würdigung des Verhaltens des betroffenen Beamten dar. Dafür ist vielmehr das ordentliche Verfahren vorgesehen (vgl. VfGH 19.06.00 B1635/99 mwH). Vor diesem Hintergrund ist aber auch ein solcher, die Einstellung des Disziplinarverfahrens aufhebender Bescheid bloß dahin zu verstehen, dass nach Auffassung der bescheiderlassenden Behörde ausreichende Verdachtsmomente für die Durchführung eines solchen Verfahrens bestehen.Ein Bescheid, mit dem ein ein Disziplinarverfahren gemäß §118 Abs1 Z4 einstellender Bescheid aufgehoben wird, stellt ebenso wenig wie ein Einleitungsbeschluss gemäß §123 Abs1 BDG 1979 eine abschließende Würdigung des Verhaltens des betroffenen Beamten dar. Dafür ist vielmehr das ordentliche Verfahren vorgesehen vergleiche VfGH 19.06.00 B1635/99 mwH). Vor diesem Hintergrund ist aber auch ein solcher, die Einstellung des Disziplinarverfahrens aufhebender Bescheid bloß dahin zu verstehen, dass nach Auffassung der bescheiderlassenden Behörde ausreichende Verdachtsmomente für die Durchführung eines solchen Verfahrens bestehen.
Schlagworte
Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Dienstrecht, Disziplinarrecht, Standes- und Amtspflichten, Disziplinarrecht Verfahren, EinleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2208.2000Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011