RS Vwgh 2000/11/22 98/12/0036

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
PensionsO Wr 1995 §9;
StGB §289;

Rechtssatz

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten eines Amtssachverständigen reicht für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 AVG nicht aus. Dies gilt auch für den Einwand, dass der Amtssachverständige in einem Dienstverhältnis (und daher Naheverhältnis) zu jenem Rechträger steht, der vom Ausgang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, in dem er in dieser Eigenschaft beigezogen wird, betroffen ist. Der Amtssachverständige steht nämlich in Ausübung dieser Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 11. März 1965, VfSlg. 4929), gegen die im Hinblick auf Art 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (so bereits das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1982, 81/07/0209, VwSlg. 10714 A/1982 - nur Leitsatz). Aus dem Dienstverhältnis allein kann auch kein Befangenheitsgrund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG abgeleitet werden.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120036.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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