Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0174 99/12/0189Rechtssatz
Was die im Beschwerdefall geltend gemachte gesundheitsbedingte Unzulänglichkeit der Verwendung eines B-Beamten betrifft, ist festzuhalten, dass ein zwei Monate ununterbrochener Krankenstand - auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Krankenstände - noch nicht das Vorliegen einer willkürlichen Vorgangsweise gegenüber dem Beamten, in Bezug auf den eine qualifizierte Verwendungsänderung erfolgt, indiziert. Es muss dem Vorgesetzten/der Dienstbehörde ein zeitlicher Spielraum für das Ergreifen von (endgültigen) Personalmaßnahmen in solchen Situationen eingeräumt werden, die von einer Vielzahl von Umständen abhängen, die einem raschen Reagieren entgegenstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120168.X03Im RIS seit
03.04.2001