RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0168

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0174 99/12/0189

Rechtssatz

Was die im Beschwerdefall geltend gemachte gesundheitsbedingte Unzulänglichkeit der Verwendung eines B-Beamten betrifft, ist festzuhalten, dass ein zwei Monate ununterbrochener Krankenstand - auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Krankenstände - noch nicht das Vorliegen einer willkürlichen Vorgangsweise gegenüber dem Beamten, in Bezug auf den eine qualifizierte Verwendungsänderung erfolgt, indiziert. Es muss dem Vorgesetzten/der Dienstbehörde ein zeitlicher Spielraum für das Ergreifen von (endgültigen) Personalmaßnahmen in solchen Situationen eingeräumt werden, die von einer Vielzahl von Umständen abhängen, die einem raschen Reagieren entgegenstehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120168.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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