RS Vwgh 2000/11/22 99/12/0168

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0174 99/12/0189

Rechtssatz

Die Organisationsänderung auf Grund des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 wirkte sich auf den Aufgabenbereich einer Prüfungsabteilung einer Buchhaltung einer FLD jedenfalls insoweit unmittelbar aus, als (bisher als B-wertige eingestufte) Prüfungen der sachlichen Richtigkeit von Gebührenansprüchen nach der RGV 1955 nunmehr von nachgeordneten Dienststellen (FA, ZA) zu besorgen sind und an Stelle der abgetretenen Aufgaben in vermehrtem Ausmaß C-wertige Auswertungen wahrzunehmen sind. Dass diese Organisationsänderung, die österreichweit jede Prüfungsstelle einer Buchhaltung einer FLD betraf, nicht sachlich begründet gewesen wäre, hat der Beamte nicht vorgebracht. Bei einer derartigen strukturellen Aufgabenumschichtung in einer Organisationseinheit einer Behörde kann dies vom Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde zum Anlass genommen werden, gleichzeitig mit der Strukturänderung die verbleibenden Aufgaben innerhalb dieser Organisationseinheit gänzlich neu auf die ihr zugeordneten Arbeitsplätze, also auch unter Einbeziehung von Arbeitsplätzen, die von der Strukturänderung nur in einem geringen Ausmaß oder überhaupt nicht unmittelbar betroffen sind, neu zu verteilen. Dies kann dazu führen, dass ein von einem Beamten innegehabter Arbeitsplatz nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeiten grundlegend veränderten Form weiterbesteht. Ein Recht des Beamten auf Beibehaltung der ihm auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten besteht nicht. Im Fall des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung (hier: nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl Nr 550) hat er allerdings einen Anspruch darauf, dass diese Verwendungsänderung bescheidmäßig verfügt wird und dass ein wichtiges dienstliches Interesse (im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994) daran besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120168.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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