RS Vwgh 2000/11/23 97/07/0037

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2;
GSLG Stmk §2 Abs3;
GSLG Stmk §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine an Bedingungen geknüpfte "Zustimmung" ist keine Zustimmung iSd § 2 Abs 3 Stmk GSLG. Eine unter Bedingungen erklärte "Zustimmung" zur Einräumung eines Bringungsrechtes auf einer Fläche iSd § 2 Abs 3 Stmk GSLG ist vielmehr als Anbot zum Abschluss eines Übereinkommens iSd § 2 Abs 4 Stmk GSLG zu verstehen. Wird dieses Anbot von der Gegenseite angenommen, dann kommt ein Bringungsrecht durch Parteienübereinkommen zu Stande, welches zu seiner rechtlichen Wirksamkeit dann freilich noch der Genehmigung durch die Agrarbehörde bedarf. Stimmt der Bringungsrechtswerber den vom Eigentümer der belasteten Liegenschaft an die Zustimmung zur Einräumung eines Bringungsrechtes über eine der im § 2 Abs 3 Stmk GSLG genannten Flächen geknüpften Bedingungen aber nicht zu, dann liegt weder ein Parteienübereinkommen nach § 2 Abs 4 Stmk GSLG noch eine wirksame Zustimmung des Grundeigentümers, Gewerbeinhabers oder Bergbauunternehmers nach § 2 Abs 3 Stmk GSLG vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070037.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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