RS Vwgh 2000/11/23 97/07/0138

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §1;
FlVfLG Tir 1996 §30 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §32 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §32 Abs5;

Rechtssatz

Ein Vertrag kann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich iSd § 32 Abs 1 Tir FVfLG 1996 nur dann angesehen werden, wenn mit ihm die im § 1 Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Dass es auf die Verwirklichung der im § 1 Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 32 Abs 5 Tir FVfLG 1996 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 32 Abs 1 Tir FVfLG 1996, die den Bestimmungen des § 1 Tir FVfLG 1996 widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070138.X04

Im RIS seit

01.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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