RS Vfgh 2001/6/27 V49/01 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T, vom 09.11.99
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde St. Johann i.T, vom 24.11.98
Tir BauO 1998 §26
Tir RaumOG 1997 §35 Abs1
Tir RaumOG 1997 §71
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels genauer Umschreibung des Prüfungsgegenstandes; Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung der Widmung als Freiland für das Gst 2791/1 KG St. Johann im Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T. vom 09.11.99.

Das Grundstück Nr 2791/1 KG St. Johann ist mit "den derzeitigen Grenzen und dem derzeitigen Ausmaß" im Flächenwidmungsplan nicht erkennbar. Daher könnte die - im Falle eines aufhebenden Erkenntnisses - herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) nur unter Heranziehen weiterer technischer Hilfsmittel festgestellt werden.

Der Antrag entspricht daher nicht dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG und war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen (vgl B v 11.03.00, V153/97; B v 11.10.00, V30-32/99, G81,82/99).

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Johann i.T. vom 24.11.98 mangels unmittelbarer Betroffenheit.

Die Festlegung des Verwendungszweckes für alle Grundflächen hat gemäß §35 Abs1 Tir RaumOG 1997 erst im Flächenwidmungsplan zu erfolgen. Das örtliche Raumordnungskonzept entfaltet also gegenüber dem Antragsteller keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Rechtssphäre.

Zur Versagung der Baubewilligung kommt es erst dann, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung oder den Festlegungen eines Bebauungsplans oder örtlichen Bauvorschriften (§26 Abs3 lita Tir BauO 1998) widerspricht.

Auf das Vorbringen der Verfassungswidrigkeit des §71 Tir RaumOG 1997 ist nicht näher einzugehen, da diese Bestimmung allenfalls in einem Verfahren über die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • V 49/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2001 V 49/01 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V49.2001

Dokumentnummer

JFR_09989373_01V00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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