RS Vwgh 2000/11/24 2000/19/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

ABGB §90;
ABGB §92 Abs2;
IPRG §18 Abs1 Z2;
MRK Art8;

Rechtssatz

Gemäß § 90 ABGB ist ein Ehegatte - mangels entgegenstehender Vereinbarung der Ehegatten - bei unverändert aufrechter Ehe unter anderem zum gemeinsamen Wohnen mit seinem Ehegatten verpflichtet; die unbegründete Weigerung eines Ehepartners, das Eheleben trotz aufrechter Ehe fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen, wäre daher rechtswidrig. Darüber hinaus sieht § 92 Abs. 2 ABGB das Recht eines Ehepartners vor, vorübergehend gesondert Wohnung zu nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Auch bei einer solchen gesetzlich vorgesehenen vorübergehenden Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes steht die Ehe selbst unverändert unter dem Schutz des Art. 8 MRK; jeder Ehepartner kann sich diesfalls - ungeachtet des getrennten Wohnsitzes - auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens (hier: seines Ehelebens) berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190126.X05

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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