RS Vfgh 2001/6/28 B1807/98

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö BauO 1996 §6

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Versagung der Parteistellung für die Nachbarn einer bereits bewilligten Wohnhausanlage; vorgebrachte Einwendung angesichts der Vorgeschichte des Bauprojektes als solche der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und damit als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu qualifizieren

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Auffassung, dass es sich bei den vorgebrachten Einwendungen ausschließlich um solche betreffend die zulässige Geschossanzahl handelt, auf deren Einhaltung der Nachbar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektiv-öffentliches Recht besitzt.

Angesichts der Vorgeschichte des Bauprojektes, im Zuge derer sich die belangte Behörde im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren wiederholt eingehend mit Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe zu befassen hatte, und dabei selbst ua. die Aussage traf, dass diese den Kernpunkt dieses umfangreichen Rechtsstreites darstelle, erachtet der Verfassungsgerichtshof mit Blick auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer die Verneinung der Parteistellung wegen mangelnder Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Nö BauO 1996 als gehäuftes Verkennen der Rechtslage und daher als willkürliches und dadurch in die Verfassungssphäre eingreifendes Verhalten der belangten Behörde.

Sie hätte jene konkret und in mehreren Varianten vorgebrachte Einwendung als solche der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und somit sehr wohl als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd §6 Abs2 Z3 Nö BauO 1996 qualifizieren und den Beschwerdeführern die Parteistellung im Verfahren zuerkennen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1807.1998

Dokumentnummer

JFR_09989372_98B01807_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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