RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0100

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/17/0093 E 6. August 1996 RS 4(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist die Haftung (durch Haftungsbescheid) geltend gemacht, so läuft gegen den Haftungsschuldner eine verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährungsfrist. Nur gegen ihn gesetzte Einbringungsschritte wirken auf die ihm gegenüber laufende Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend (Hinweis: Stoll, BAO III, 2462 f; siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X05

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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