RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37304 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §2;
FremdenverkehrsabgabeG OÖ 1969 §4;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;
TourismusabgabeG OÖ 1991 §2;
TourismusabgabeG OÖ 1991 §6;
TourismusabgabeG OÖ 1991 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0091 2000/17/0092 2000/17/0093

Rechtssatz

In Ansehung der für einen bestimmten Zeitraum geleisteten Zahlung hat die Berufungsbehörde im Einklang mit dem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die Feststellung getroffen, dass auf dem Zahlschein betreffend die nunmehr von der Beschwerdeführerin zurückgeforderte Zahlung als Auftraggeber "Hotel S, Familie G" aufschien. Durch die Anführung eines von der Beschwerdeführerin verschiedenen Gebildes (nach übereinstimmender Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist Quartiergeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die das Hotel S führt und die sich aus Mitgliedern der Familie G zusammensetzt) als Auftraggeber der in Rede stehenden Zahlung hat die Beschwerdeführerin aber deutlich gemacht, dass sie die Abgaben für den in Rede stehenden Zeitraum nicht im eigenen Namen bemessen und entrichten wollte. Die Anführung von "Hotel S, Familie G" als Auftraggeber der Zahlung dürfte wohl auf eine Zahlung für die in Wahrheit als Quartiergeberin anzusehende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu deuten sein. Damit waren die betreffenden Zahlungen keine solche der Beschwerdeführerin und sie zur Rückforderung nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170090.X03

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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