RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0165

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs2;
BAO §108 Abs4;
BAO §167 Abs2;
BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
LAO Wr 1962 §83 Abs2;
LAO Wr 1962 §83 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beweis der tatsächlichen Postaufgabe kann auch nicht auf Grund eines auf der in der Rechtsanwaltskanzlei verbliebenen Gleichschrift des Vorlageantrages angebrachten Abfertigungsvermerkes erbracht werden, wenn dieser Abfertigungsvermerk nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Sendung an die Post, sondern schon aus Anlass der Abfertigung und Freistempelung angebracht wird. Gerade in einer solchen Sachverhaltskonstellation bleibt es zweifelhaft, ob gerade dieses - abgefertigte - Schriftstück auch tatsächlich am Abfertigungstag der Post zur Beförderung übergeben wurde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170165.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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