RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0100

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §102;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §73;

Rechtssatz

Der (wenn auch kurzfristig ausgeschiedene) Geschäftsführer eines Unternehmens, dessen Insolvenz eingetreten ist, musste zumindest mit der abstrakten Möglichkeit der Inanspruchnahme zur Haftung rechnen. Auf Grund seiner für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlichen kaufmännischen Erfahrung konnte die erstinstanzliche Abgabenbehörde bei Prüfung, ob ein besonders wichtiger Grund im Verständnis des § 73 Wr LAO vorliege, in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der Bescheidadressat in einer derartigen Situation besondere Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass ihm jene Schriftstücke, die an Ersatzempfänger ausgehändigt werden, auch zur Kenntnis gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X03

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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