RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §102;
LAO Wr 1962 §73;

Rechtssatz

Besonders wichtige Gründe können auch solche sein, die in der Empfängersphäre liegen. Hiebei kommen als Gründe, die von besonderem Gewicht sein können und eine Eigenhandzustellung bedingen, solche in Betracht, die angesichts der Bedeutung der Erledigung das gewöhnliche Ausmaß des Bedürfnisses nach Erhalt der Sendung entscheidend überschreiten. Der Grad der Sicherheit soll über den der Wahrscheinlichkeit hinaus an den der Gewissheit der erfolgten Zustellung heranreichen. Daneben kommen auch Gründe eines erhöhten Geheimnisschutzes in Betracht. Besonders wichtige Gründe können also unter Bedachtnahme auf die Rechtsfolgen eines Bescheides für den Empfänger anzunehmen sein, wenn diese in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit fallbezogen über dem Durchschnitt gewöhnlicher Verwaltungserledigungen liegen. Nach der Judikatur muss es sich um Gründe handeln, die auf besonderen Ausnahmeverhältnissen beruhen (Hinweis Stoll, BAO I, 1143 f, zur vergleichbaren Bestimmung des § 102 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X01

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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