RS Vwgh 2000/11/27 98/17/0136

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0406 E 27. November 2000 99/17/0405 E 27. November 2000 99/17/0404 E 27. November 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0488 E 21. April 1997 RS 5 (hier ohne den letzten Satz; Höchsteinsatz S 20,--)

Stammrechtssatz

Das "Inaussichtstellen" von vermögensrechtlichen Gegenleistungen kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellen eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, daß Spieler vor Durchführung eines Spieles an diesem Automaten einen Einsatz (hier: S 50,--) leisten, um an einem bloß zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Die Interpretation des § 2 Abs 1 GSpG 1989 durch den VwGH verstößt daher nicht gegen das Verbot einer ausdehnenden Interpretation in malam partem.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170136.X04

Im RIS seit

12.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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