RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0100

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §13 Abs1;
AbgEO §5 Abs3;
BAO §229;
LAO Wr 1962 §176;

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht den Ausführungen des VfGH in dessen Erkenntnis vom 26. September 1984, B 654/81, VfSlg 10148/1984, zu folgen, wonach die Erhebung von Einwendungen gem § 13 AbgEO die Aushändigung eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner voraussetzen soll. Einwendungen nach dieser Bestimmung können jedenfalls erhoben werden, wenn ein mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis "ausgestellt" wurde, ohne dass es einer Zustellung desselben an den Vollstreckungsschuldner bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X11

Im RIS seit

12.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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