RS Vwgh 2000/11/27 99/17/0312

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
BAO §90;
LAO Stmk 1963 §67;

Rechtssatz

Ein Anspruch der Partei auf Akteneinsicht besteht auch nach rechtskräftiger Erledigung der Sache schon im Hinblick auf die vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingeräumten Rechtsbehelfe. In diesem Fall muss die Erledigung des Begehrens um Akteneinsicht in Form eines Bescheides ergehen, der vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anfechtbar ist (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 177; Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 903). Es handelt sich also nicht um eine Verfahrensanordnung, die im Rahmen des administrativen Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache bekämpft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170312.X02

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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