RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der T-GmbH wurde nach § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 der Auftrag erteilt, einen Status über die Vermögenslage des Kreditinstitutes (der Beschwerdeführerin) zu einem bestimmten Stichtag zu erstellen und binnen 14 Tagen ab Zustellung vorzulegen. Aus der Übermittlung dieses Auftrages an die Beschwerdeführerin "zur gefälligen Kenntnisnahme" kann nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der für die Normativität eines Aktes erforderliche autoritative Wille der belBeh entnommen werden, die Beschwerdeführerin zur Duldung dieser Maßnahme zu verpflichten. Die von der belBeh getroffene Erledigung lässt jedenfalls auch die Möglichkeit ihrer Deutung als bloße "Mitteilung", welcher keine Bescheidqualität zukommt, offen. Daran vermag auch die in der Erledigung enthaltene Ausführung, wonach die Beschwerdeführerin dem Bund die entstehenden Kosten zu ersetzen habe, nichts zu ändern, zumal dieser Satz auch als bloße Rechtsbelehrung gedeutet werden kann. Bestehen aber - wie hier - nach Form und Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Zweifel an der Bescheidqualität, so gibt das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung ihres Bescheidcharakters (Hinweis B 25. Mai 1998, 98/17/0107).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170231.X02

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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