RS Vwgh 2000/11/28 99/14/0279

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall stellt der Verkauf der Grundstücke einkommensteuerlich unstrittig einen nicht steuerbaren Vorgang dar. Die aus dem Verkauf erzielten Einnahmen zeitigen keine steuerlichen Auswirkungen. Die mit diesen nicht steuerbaren Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben sind daher ebenfalls steuerlich nicht relevant (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz 11; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 41). Welcher Verwendung die Einnahmenüberschüsse zugeführt werden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140279.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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